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Auch ein öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Auch er muss für nachgewiesene Fehler in seinem Gutachten einstehen. Das bedeutet, dass er ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern muss. Gelegentlich muss er auch Honorarkürzungen hinnehmen.
Ein Blick in die Rechtsprechung und Rechtsliteratur zeigt jedoch, dass Fälle in denen ein handwerklicher Sachverständiger für Schäden aufgrund seiner Gutachtenerstattung haftbar gemacht worden ist, außerordentlich selten sind, insbesondere dann, wenn er sich an die Beantwortung der Beweisfrage hält. Zudem ist die Haftungsfrage unterschiedlich zu sehen, je nachdem ob der Sachverständige für ein Gericht oder in privatem Auftrag tätig geworden ist.
Erteilt ein Gericht einem öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen einen Gutachtenauftrag, so entsteht dadurch zwischen Gericht und Sachverständigem ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass eine Prozesspartei, die durch ein falsches Gutachten benachteiligt wird, gegen den Sachverständigen keinen Schadensersatzanspruch aus Vertrag geltend machen kann. In diesem Falle gibt es nur Ansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB), die nur dann zu einer Haftung des Sachverständigen führen, wenn er mindestens grob fahrlässig ein fehlerhaftes Gutachten erstellt hat.
In diesem Haftungsprivileg kommt die starke Position zum Ausdruck, die der gerichtliche Sachverständige gegenüber dem Gericht, den Prozessparteien und der Öffentlichkeit innehat. Einerseits sollte gerade der neue Sachverständige nicht mit (zu vielen) Befürchtungen an seine Aufgaben herangehen, andererseits sollte er sich aber auch stets den Ernst und die Verantwortlichkeit der Sachverständigentätigkeit vor Augen halten. Jeder Sachverständige sollte daher vor Inangriffnahme eines Gerichtsgutachtens sehr genau bei sich selbst prüfen, ob er die Sachkunde besitzt, die für die zu begutachtenden Fragen und Probleme erforderlich ist.
Zwischen dem privaten Auftraggeber eines Gutachtens und dem Sachverständigen – auch dem öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen – ergeben sich rein zivilrechtliche Beziehungen. Die Anfertigung eines Gutachtens ist grundsätzlich Gegenstand eines Werkvertrags. Damit ist der Sachverständige verpflichtet, das Gutachten "so herzustellen, dass es die zugesicherte Eigenschaft hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern" (§ 633 BGB).
Entspricht das Gutachten solchen Erfordernissen nicht, so hat der Auftraggeber das Recht, den Sachverständigen zu einer Gutachtenergänzung (Nachbesserung) aufzufordern oder Ersatz eines ihm aus einem fehlerhaften Gutachten erwachsenen Schadens zu verlangen. Dazu können u. a. auch die Kosten für einen Rechtsstreit gehören, den der Auftraggeber im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens geführt, aber verloren hat.
Damit spielt das Problem der Haftung für den Privatgutachter eine erheblich größere Rolle als für den Gerichtsgutachter, da er auch für fahrlässiges Verhalten in Anspruch genommen werden kann. Zu beachten ist aber, dass seine vertragliche Pflichten durch den Auftrag bestimmt werden. Wichtig ist deshalb – auch schon zur Begrenzung einer möglichen Haftpflicht –, dass der Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens eindeutig formuliert ist.
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SV-Haftung
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Der SV vor Gericht Versottungserscheinungen
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