Die gewissenhafte Behandlung eines Gutachtenauftrags
Nach Eingang eines privat oder gerichtlich erteilten Gutachtenauftrags hat der Sachverständige sofort zu prüfen, ob der erteilte Auftrag vom Inhalt her dem Sachgebiet entspricht, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist. Wenn das nicht der Fall ist, so hat er seinen Auftraggeber sofort davon zu unterrichten und die ihm überlassenen Unterlagen wieder zurückzuschicken.

Von Gerichten werden meist Fristen für die Erarbeitung des Gutachtens genannt. Das trifft gelegentlich auch für private Auftraggeber zu. Wenn es erkennbar wird, dass die gesetzte Frist zur Gutachtenerstattung nicht eingehalten werden kann, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und um eine angemessene Fristverlängerung zu bitten.

Dann ist zu prüfen, ob die zur Verfügung stehenden Unterlagen ausreichen, um das Gutachten im erbetenen Umfang erstellen zu können. Bei einem gerichtlich bestellten Gutachten sind die fehlenden Unterlagen direkt über das Gericht anzufordern. Das trifft auch dann zu, wenn der Sachverständige erst während der Erarbeitung des Gutachtens feststellt, dass weitere Unterlagen erforderlich sind. Ein direkter Kontakt mit nur einer Partei ist aus Gründen der Neutralität unbedingt zu vermeiden.

Anders verhält es sich mit einem privat bestellten Gutachten. Hier kann er jederzeit fehlende Unterlagen bei seinem privaten Auftraggeber anfordern.

Zur gewissenhaften Behandlung eines Gutachtenauftrags gehört es auch, dass er unbeauftragt keine Teilaufträge an einen anderen Sachverständigen weitergibt, weil er sich in diesem Bereich nicht für ausreichend sachkundig hält. In einem solchen Fall hat er das Gericht oder seinen privaten Auftraggeber davon zu unterrichten und Ihnen die Entscheidung über die mögliche Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu überlassen.

Zur gewissenhaften Behandlung eines Gutachtenauftrags gehört es auch, dass Prüfungsergebnisse oder Informationen Dritter im Gutachten als solche ausgewiesen werden. Das Gutachten ist für das Gericht oder den privaten Auftraggeber nur dann glaubhaft, wenn die einzelnen Lösungsschritte nachvollziehbar aufgezeigt werden und es für den Auftraggeber aus dem Gutachten deutlich wird, welche Erkenntnisse vom Sachverständigen selbst, und welche Erkenntnisse von dritter Seite ins Gutachten eingeflossen sind.

Zur gewissenhaften Behandlung eines Gutachtenauftrags gehört es auch, dass der Sachverständige das Gutachten auf der Grundlage seines eigenen Fachwissens in Eigenverantwortung erstellt. Das ist unter dem Begriff der "persönlichen Begutachtungspflicht" zu verstehen. Mitwirkende Hilfskräfte dürfen nur mit Aufgaben betraut werden, die keine eigenen Entscheidungsfreiräume enthalten. Fachliche Entscheidungen sind vom Sachverständigen eigenverantwortlich selbst zu treffen.

Zur gewissenhaften Behandlung eines Gutachtenauftrags gehört es auch, dass sich der Sachverständige jederzeit darüber im klaren ist, dass vereidigter Sachverständiger zur Neutralität verpflichtet ist. Das gilt im Hinblick auf den jeweils erteilten Gutachtenauftrag, besonders für die Zeit nach der Auftragserteilung.

Es ist eigentlich überflüssig zu bemerken, dass der Sachverständige keinerlei Weisung im Hinblick auf die Gestaltung und den Inhalt des Gutachtens anzunehmen hat, die das Endergebnis des Gutachtens beeinflussen könnten. Es ist ja eine elementare und selbstverständliche Grundhaltung des öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen sich allen Versuchen der möglichen Einflussnahme fernzuhalten. Nur so kann er sicherstellen, sich unter diesem Gesichtspunkt dem Vorwurf der "Besorgnis der Befangenheit" nicht auszusetzen.

Zur gewissenhaften Behandlung eines Gutachtenauftrags gehört es auch, dass der Sachverständige sich jeglicher emotionalen Regungen und/oder polemischen Äußerungen, beispielsweise bei einem Ortstermin oder einer Gerichtsverhandlung, enthält. Bemerkungen während des Ortstermins wie, "wie kann man nur ..." oder der Hinweis vor Gericht über die nachgewiesene "Schwarzarbeit" sind fehl am Platze und lassen erhebliche Zweifel an der gebotenen Neutralität des Sachverständigen aufkommen.




Unbestechlichkeit


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Schweigepflicht des SV
Das Privatgutachten