Auf der Grundlage der während des Ortstermins aufgenommenen Fakten und der gewonnenen Erkenntnisse ist das schriftliche Gutachten zu erstellen
Für den Besteller eines Gutachtens besteht eine Mitwirkungspflicht. Sie bedeutet, dass er



alles in seiner Kraft Stehende tut, damit beispielsweise die umfangreiche Information des Sachverständigen während des Ortstermins möglich ist. Dazu gehört auch, dass der Zugang zu dem zu besichtigenden Objekt ohne Behinderung erfolgen kann.

alle vom Sachverständigen für notwendig erachteten Untersuchungen durchführen lässt.

das erforderliche Material, welches der Sachverständige erbittet, zur Verfügung stellt. Dazu können Angebot, Zeichnung und Abrechnungsunterlagen wie auch technische Berechnungen gehören.

alle notwendigen Informationen weitergibt, die von Bedeutung sein können.

alles unterlässt, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen. Ein objektives und sachlich richtiges Gutachten nützt letztlich mehr als ein sogenanntes "Gefälligkeitsgutachten", das ein öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger niemals abgeben darf.




Sachverstand

Das Gutachten selbst sollte frei von Fremdworten wie auch von fachtypischen Spezialausdrücken sein. Sollten sich einzelne Fachausdrücke nicht vermeiden lassen, so sind sie zu erläutern. Nur so ist sichergestellt, dass auch für jeden Berufsfremden die Ausführungen im Gutachten verständlich und nachvollziehbar sind.

Völlig frei von Emotionen sollten bei der Abfassung des Gutachtens sachliche und leicht verständliche Formulierungen gewählt werden.

Bemerkungen wie: "So einen Murks habe ich schon lange nicht mehr gesehen", ist eine rein emotionale Regung und lässt alle gebotene Neutralität vermissen. Ein Gutachten dieser "Qualität" läuft Gefahr, nicht verwertet werden zu können!

Die Ausführungen und die Gedankengänge im Gutachten müssen für den Empfänger des Gutachtens verständlich und nachvollziehbar sein.

Manche technischen Abläufe sind für einen fachlichen Laien oft nicht verständlich. Die Zusammenhänge beispielsweise zwischen dem durch den Schornstein erzeugten Unterdruck und der Verbrennungsluftversorgung sind für diese Leute kaum nachvollziehbar.

Ähnlich verhält es sich bei Problemen rund um die Holzverbrennung. Von besonderer Bedeutung ist doch hier die Holzfeuchte und die Art der Verbrennung von Holz. Für manche aufgetretenen Probleme ist in diesem Bereich doch die Hand des Betreibers verantwortlich.

Auch wenn es sich um die Luftverteilung einer Kachelofen-Schwerkraftanlage handelt. Wenn es um Luftheizkammerabstände und Gitterquerschnitte geht, sind die Auswirkungen selbst für manch einen Fachmann nicht immer einsichtig und nachvollziehbar.

Da ist es oft hilfreich, jeweils einige allgemein aufklärende Zeilen, beispielsweise über die Schornsteinfunktion, die grundlegenden Einflüsse bei der Holzverbrennung, oder generelle Erklärungen über lufttechnische Abläufe den eigentlichen Schlussfolgerungen voranzustellen. Vorbereitete Textbausteine lassen sich von der Festplatte des Computers leicht aufrufen und in den Fließtext mit einbinden.

Die einzelnen Ausführungen und die entsprechenden Gedankengänge dürfen an keiner Stelle des Gutachtens gegensätzlich oder missverständlich sein. Lassen sich von den Parteien Widersprüche im Gutachten konstruieren, leidet darunter die fachliche Kompetenz des Sachverständigen. Das kann u.U. zur Ablehnung des Gutachters führen.

Das Gutachten könnte im Extremfall sogar unbrauchbar werden, da es durch die festgestellten Widersprüche nicht glaubwürdig erscheint. Möglicherweise verliert der Sachverständige auch seinen Anspruch auf die Kostenerstattung.



Bestandteile des Gutachtens

Schon das äußere Erscheinungsbild des Gutachtens sollte durch übersichtliche Gestaltung, deutliches Schriftbild und klare Gliederung sachliche und emotionslose Behandlung des Beweisthemas erwarten lassen. Der erste Eindruck ist oft mit entscheidend, ob das Gutachten gern in die Hand genommen und mit Interesse gelesen wird oder ob es nur zur Pflichtlektüre wird.

Sicherlich, es kommt eigentlich nur auf den Inhalt an; der allerdings muss übersichtlich verpackt, glaubwürdig angeboten und "verkauft" werden.

Eine optisch klar erkennbare Gliederung des Gutachtens lässt klar gegliederte Gedankengänge vermuten. Ein aufgeräumtes Erscheinungsbild lässt auf sachliche Abhandlung der Beweisfrage hoffen und strahlt Kompetenz aus.



Nun zur Frage des Beschlusses:

Hier macht es Sinn und dient dem Überblick und Verständnis, wenn die entsprechende Frage wiederholt abgedruckt und den eigenen erklärenden Ausführungen jeweils vorangestellt wird.

Außerdem kann es erforderlich oder sehr hilfreich sein, die für diese Frage geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Fachregelntexte den eigenen Ausführungen voranzustellen.

Gerade im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind manche Problemkreise sehr komplex. Zugunsten des besseren Verständnisses und der Nachvollziehbarkeit der Gedankengänge eines Sachverständigen wäre es dem fachlichen Laien sehr dienlich, wenn eine pauschale Erklärung über die technischen Abläufe den eigentlichen individuellen Abhandlungen vorausgeschickt würde. Hier ein Beispiel:



Es geht um die mangelnde Abzugsfunktion eines offe

Die Ursache kann in der mangelnden Abstimmung zwischen Feuerstätte, Verbindungsstück und Schornstein liegen. Sie kann aber auch am Verbrennungsluftmangel liegen. Das ist sogar dann möglich, wenn rein theoretisch ausreichender Querschnitt für die Außenluftleitung gegeben ist.

Es fließt jedoch nur dann ausreichend Verbrennungsluft nach, wenn durch das Kaminfeuer verursacht sich ausreichender Unterdruck in Abhängigkeit der Schornsteinhöhe einstellt. Hier sind neben den konstruktiven Merkmalen auch die Betriebsweise und der verwendete Brennstoff Holz zu bewerten.



Wenn der Sachverständige hier mit knappen Sätzen fachlich richtige Behauptungen aufstellt, hat er sicher seine Pflicht erfüllt. In einem späteren Anhörungsverfahren kann er ja dann sein Gutachten "erläutern".

Versetzen Sie sich aber bitte einmal in die Lage dessen, der die für ihn negative Information liest. Dieser Mensch versteht doch die Welt nicht mehr. Der offene Kamin qualmt in seiner Wohnung ganz real, und nun erfährt er mit knappen Worten, dass der offene Kamin in diesem Punkt ohne Mangel erstellt sein soll! Die Schuld soll beim Betreiber liegen? Das kann doch nicht wahr sein! Er ist doch vom Lagerfeuer her gewohnt, mit Feuer umzugehen!

Hätte der Sachverständige in einem pauschalen Vorspann die Funktion des Schornsteins und seine funktionellen Abhängigkeiten erklärt, wären die knappen Ausführungen des Sachverständigen auch für diesen "Lagerfeuerspezialisten" nachvollziehbar geworden. Die Ausführungen des Sachverständigen hätten ihn überzeugt und ein Anhörungstermin zur Erläuterung des Gutachtens wäre vor Gericht nicht erforderlich geworden.

Mit solchen pauschalen vorgeschobenen Erklärungen ist der Sachverständige auch dem Gericht dienlich und liefert dem Entscheidungsträger größere Sicherheit für die Gestaltung des Urteils.

Wie auch immer das Gutachten gestaltet ist; es sollte in seinen Gedankengängen für jedermann nachvollziehbar und überzeugend gewissenhaft aufgebaut und abgefasst sein. Es darf keinerlei emotionale Bemerkungen enthalten und sich in seinen Aussagen nicht widersprechen. An diesem Punkt trägt der Sachverständige eine große Verantwortung allen Beteiligten gegenüber.



Schlußbemerkung:

Dem Sachverständigen muss daran gelegen sein, glaubwürdig und überzeugend zu wirken. Gelingt ihm das nicht, läuft er Gefahr, zwischen den Parteien "aufgerieben" zu werden und seinen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten zu verlieren.

Der Sachverständige sollte mit der erforderlichen sachlichen Kompetenz ausgerüstet sein und seine Überzeugung ohne Emotionen ruhig und sachlich vortragen.

Schon die optische Gestaltung seines Gutachtens sollte durch übersichtliche und klare Gliederung, wie auch durch ein gut lesbares Schriftbild dem Leser Vertrauen vermitteln.

Komplizierte Sachverhalte in einfacher und leicht verständlichen Formulierungen vorgetragen lassen, den kompetenten Fachmann erkennen.

Der Sachverständige muss sich und sein Fachwissen auch selbst verkaufen können!



Hier ein Auszug aus einer Urteilsbegründung eines Oberlandesgerichts,
das die vorherigen Aussagen noch erhärtet:... Der Senat hat den Sachverständigen "so und so" mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die von der Beklagten im Hause der Kläger eingebaute Kachelofenanlage funktionsuntüchtig ist, mit der Folge, dass diese abgerissen und neu hergestellt werden muss. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 24. Juni 1995 zu dem Ergebnis, dass der von der Beklagten erstellte Kachelofen mangelhaft ist, dass eine Nachbesserung oder Reparatur des Ofens nicht möglich ist und dass dieser komplett abzutragen und von Grund auf neu zu erstellen ist.Das Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Parteien machen keine Einwände gegen die Ausführungen des Sachverständigen geltend.Die Beklagte ist daher gemäß § 633 Abs. 3 BGB i.V.m. § 669 BGB analog verpflichtet, dem Kläger ...




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