Die Schweigepflicht
Aus der Stellung des Sachverständigen als Gehilfe des Richters ergibt sich zwangsläufig, dass es ihm untersagt ist, Kenntnisse, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, unbefugten Dritten mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Diese Verpflichtung ist Bestandteil der Sachverständigenordnung der Handwerkskammern und gilt auch privaten Auftraggebern gegenüber. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass auch seine Hilfs- und Schreibkräfte die Pflicht zur Verschwiegenheit beachten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt sogar über den Zeitraum der öffentlichen Bestellung hinaus.

Von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit ist der Sachverständige nur dann entbunden, wenn er bei seiner Tätigkeit Sachverhalte mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Personen feststellt. In diesen Fällen muss er den zuständigen Behörden unverzüglich Mitteilung machen.

Oft kommt es vor, dass brennbare Bestandteile in Verbindung mit einem offenen Kamin verarbeitet wurden und durch die Nähe zur Feuerstätte hochgradig brandgefährdet sind. Hier hat der Sachverständige die Pflicht, auch über den Inhalt des Beweisbeschlusses hinaus, zumindest auf die Brandgefahr hinzuweisen und den weiteren Betrieb der Feuerstätte zu untersagen. Diese Untersagung muss dann jedoch auch Bestandteil des zu erstattenden Gutachtens werden.

Bei Verletzung der Schweigepflicht macht sich der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe belegt werden.

Von der Schweigepflicht erfasst werden auch Tatbestände der Schwarzarbeit und Fälle von unerlaubter Handwerksausübung, die dem Sachverständigen bei seiner Gutachtertätigkeit bekannt werden. Eine gesetzliche Mitteilungspflicht an die Kammern oder die Ordnungsämter als zuständige Ermittlungsbehörden besteht weder für das Gericht noch für den Sachverständigen.

So wünschenswert die Verfolgung von Schwarzarbeit auch sein mag für den öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen lässt sie sich nicht mit der von ihm geforderten Neutralität und mit seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit vereinbaren. Diese beiden Pflichten sind gegenüber der Verfolgung von Schwarzarbeit als höherrangige Rechtsgüter einzustufen.

Der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige, der Dritte über Schwarzarbeit oder unerlaubte Handwerksausübung informiert, von der er durch seine gutachterliche Tätigkeit Kenntnis bekommen hat, macht sich strafbar.

Die Schweigepflicht wird nicht verletzt, wenn der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige der Kammer, von der er öffentlich bestellt und vereidigt ist, die von ihm erstellten Gutachten vorlegt. Einige Kammern erwarten das sogar von Ihren Sachverständigen. Für den Sachverständigen hat es jedoch den Vorteil, dass er sich in jeder Hinsicht erforderlichen Rat über alle ihn bewegenden Fragen einholen kann. Das können Fragen sowohl über taktisches Verhalten wie auch über rechtliche Hintergründe sein.

Da der Sachverständige der Kontrolle der bestellenden Kammer unterliegt, ist er sogar verpflichtet, ihr die zur Überwachung seiner Sachverständigentätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Dadurch erhält die Kammer die Möglichkeit, sich regelmäßig von der Art und Weise zu überzeugen, wie der Sachverständige seinen Gutachtenpflichten nachkommt und wie er seine Gutachten erstattet.

Bei der Auskunftspflicht der eigenen Kammer gegenüber handelt es sich also um eine Bestimmung, die der Sicherheit der Öffentlichkeit dient, die aber die Schweigepflicht des Sachverständigen Dritten gegenüber nicht durchbricht. Auch die Kammer unterliegt als Körperschaft öffentlichen Rechts ebenso wie ihre Mitarbeiter einer Schweigepflicht über alle Dinge, die ihr bzw. ihnen dienstlich zur Kenntnis kommen.




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