Was zeichnet einen öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen besonders aus?



Seine Sachkunde, die er sich über viele Jahre der praktischen Arbeit im Handwerk erworben hat. Außerdem ist er verpflichtet, sich ständig weiterzubilden, und hat der Handwerkskammer, von der er zum Sachverständigen berufen und vereidigt ist, darüber den entsprechenden Nachweis zu bringen.

Seine Vertrauenswürdigkeit. Seine persönliche Eignung für die Sachverständigentätigkeit ist vor der öffentlichen Bestellung überprüft worden.

Seine Objektivität. Der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

Seine Pflicht zur Gutachtenerstattung. Der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige darf Aufträge zur Gutachtenerstattung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ansonsten ist er verpflichtet, für Gerichte, Behörden, Privatpersonen und sonstige Auftraggeber tätig zu werden.

Seine betriebliche Ausstattung, die Vorhaltung von geeigneten Messgeräten, muss es ihm ermöglichen, jederzeit verlässliche und nachvollziehbare Gutachten zu erstatten.

Seine Schweigepflicht. Der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige hat die Geheimnisse seiner Auftraggeber zu wahren und über gewonnene Kenntnisse aus dem Gutachtenauftrag zu schweigen. Er kann bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht besonders streng bestraft werden.





Der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige steht unter ständiger Aufsicht durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt und vereidigt hat. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten nach der Sachverständigenordnung und den Sachverständigenrichtlinien verletzt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige hohe Sachkunde besitzen sollte, eine große Vertrauenswürdigkeit durch ruhiges, überlegtes und souveränes Auftreten ausstrahlt, sich absolut neutral und somit objektiv zu verhalten hat, und zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Ein Sachverständiger mit diesen Attributen wird sich ausschließlich als völlig neutraler Gehilfe des Gerichts verstehen und bei einem Ortstermin sich nur um reine Fakten kümmern. Er kann niemandes Freund und auch niemandes Feind sein.

Gerade darum kommt es oft vor, dass der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige nicht immer die Überzeugung des Besitzers eines offenen Kamins oder Kachelofens teilt, obwohl sich der Betreiber solch einer Anlage oft unbedingt im Recht glaubt.

Auch die Meinung des betroffenen Handwerksmeisters kann er in einem Streitfall nicht immer teilen. Die neutrale fachlich-technische Beurteilung hat absoluten Vorrang!

Entstandene Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern, dem Handwerksmeister und seinem Kunden, machen die gelegentliche Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich.




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Seine Aufgaben und Pflichten