Wann sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden?
Immer wenn man sich fachlich unabhängig informieren oder beraten lassen will, eine Fachfrage oder ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstands zu Beweiszwecken festgestellt werden soll.

Bevor ein öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger beauftragt wird, sollte man stets prüfen, ob man mit dem Gutachten den Zweck, den man anstrebt, auch wirklich erreichen kann.

In diesem Zusammenhang ist wichtig festzustellen, dass das außergerichtliche Gutachten, auch das von einem öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen, für Dritte rechtlich nicht verbindlich ist. Wegen seiner erhöhten Glaubwürdigkeit bildet es oftmals jedoch die Grundlage für eine gütliche Einigung. Die Kosten für ein solches Privatgutachten sind normalerweise vom Auftraggeber des Gutachtens selbst zu tragen.

In einem Gerichtsverfahren sollen nach der Prozessordnung nur öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige herangezogen werden. Die Kosten für dieses Gutachten gehen dann zu Lasten der unterliegenden Partei.

Leider sind die Fronten zwischen den Beteiligten oft schon so verhärtet, dass die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen zum Zweck der außergerichtlichen Schlichtung nicht mehr möglich ist. Sehr oft erfährt der Handwerksmeister erst durch einen vom Gericht verfügten Beweisbeschluss vom drohenden Rechtsstreit.

Wird der Sachverständige in einem "selbständigen Beweisverfahren" oder in einem schon anhängigen Rechtsstreit von einem Gericht beauftragt, hat er sich ausschließlich nach dem vom Gericht erstellten Beweisbeschluss zu richten.

Dieser Fragenkatalog ist meist unter Mitwirkung des Antragstellers verfasst und wird im "selbständigen Beweisverfahren" in der Regel auch in unveränderter Form vom Gericht übernommen. Aus diesem Grunde fühlt sich der Antragsgegner, und das ist ja oft der Handwerksmeister, benachteiligt, da er auf die Formulierung der Fragestellung keinen Einfluss hat nehmen können.

Hierin ist meist die große Skepsis der Handwerksmeister vielen Sachverständigen gegenüber begründet. Oft geht es ja um größere Beträge, die bei kleinen Betrieben gelegentlich sogar existenzbedrohend sein können. Das Ergebnis des erstatteten Gutachtens dient in aller Regel der Entscheidungshilfe für das erkennende Gericht. Der Ausgang des Verfahrens ist somit meist vom Ergebnis des Gutachtens abhängig.

Da der Ausgang des Verfahrens immer mit einer Kostenentscheidung verbunden ist, liegt es naturgemäß im Interesse einer jeden Partei, den Sachverständigen von der jeweils eigenen Vorstellung zu überzeugen. Hier ist dann die absolute Neutralität des vom Gericht beauftragten öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen zwingend geboten.

Wenn nun einem Handwerksmeister der von seinem Kunden erwirkte Beweisbeschluss zu einseitig abgefasst erscheint, hat er die Möglichkeit, diesen Beweisbeschluss mit zusätzlichen selbst formulierten Fragen zu ergänzen. Das gilt umgekehrt natürlich auch für den Endverbraucher.

Gelegentlich kommt es vor, dass beide Parteien jeweils getrennte Beweisanträge stellen. Diese separat angelegten Gerichtsakten werden in aller Regel dann aber zusammengefasst, da es sich jeweils um das gleiche Verfahren, nur mit unterschiedlicher Fragestellung handelt.

Der Sachverständige wird dann beauftragt, auf jede Frage beider Parteien in seinem Gutachten einzugehen.




Der "Sachverständige"


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