Wann kann ein Sachverständiger abgelehnt werden?

Sollte für das Verhalten des Sachverständigen nicht die erforderliche Akzeptanz aufgebracht werden können, ist die "Spannung" zum Sachverständigen vorprogrammiert. Der Sachverständige kann auf Antrag einer Prozesspartei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet das Gericht meist nach Anhörung des Sachverständigen.

Für eine Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

Der Sachverständige kann beispielsweise wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er in seinem Gutachten unsachlich formuliert oder polemisiert, einseitig zu einer Partei Kontakt aufnimmt, sich von einer Partei zu oder von der Ortsbesichtigung mitnehmen lässt oder nur eine Partei an der Ortsbesichtigung teilnehmen lässt.

Ein weiterer berechtigter Grund für einen Ablehnungsantrag bei Gericht wäre z. B. eine enge Freundschaft, aber auch eine Feindschaft zu einer Partei. Zu nennen ist weiter ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei, sei es durch ein bestehendes Anstellungsverhältnis, durch wiederholte Auftragserteilung oder Partnerschaft in einer Arbeitsgemeinschaft. Ein gesellschaftlicher Umgang kann ebenso ein Ablehnungsgrund sein, wie wiederholte Tätigkeit als Privatgutachter für eine Partei.

Der Sachverständige sollte zur Vermeidung eines oft unerfreulichen gerichtlichen Ablehnungsverfahrens auf solche Besorgnisse von sich aus noch vor Aufnahme der Arbeiten am Gutachten aufmerksam machen.

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gehört es zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung eines Sachverständigen, dass er den unwissenden privaten Auftraggeber auf solche Gründe selbst aufmerksam macht. Dieser kann danach entscheiden, ob er den Auftrag dennoch vom Sachverständigen ausführen lassen will.

Das OLG Hamm urteilte einmal:
Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen ist bereits dann begründet, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei objektive Gründe dafür vorliegen, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.

Solche Gründe liegen vor, wenn der Sachverständige ohne Benachrichtigung des Beklagten bei dem Kläger eine Ortsbesichtigung durchführt und sich dabei vom Kläger bestimmte Unterlagen aushändigen lässt und weitere Auskünfte einholt.

Das OLG München urteilte einmal:
Für eine Besorgnis der Befangenheit kommt es letztlich nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige nachweisbar parteilich ist oder ob das Gericht selbst keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit kann die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

Entscheidend ist allerdings, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.


Unangenehm wirkt sich für einen Sachverständigen ein Ablehnungsgrund aus, den er im Laufe eines Verfahrens selbst schafft, etwa dadurch, dass er durch unbedachte Äußerungen während eines Ortstermins vor einer Partei über den vermutlichen Ausgang des Verfahrens mutmaßt, oder gar nur eine Partei zum Ortstermin geladen hat, ohne der anderen Partei Gelegenheit zur Teilnahme am Ortstermin gegeben zu haben.

Gerade dieses Versäumnis hat häufig die Gerichte beschäftigt. Sie vertreten einhellig die Auffassung, dass die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, wenn der Sachverständige der einen Partei nicht die in jedem Verfahrensabschnitt notwendige Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt hat. Schon die Sammlung von Material für die Erstellung des Gutachtens in Gegenwart einer Partei rechtfertigt die Ablehnung eines Sachverständigen deshalb, weil die andere Partei nicht weiß, in welcher Weise der Sachverständige vorgegangen ist und weil ihr insbesondere die Möglichkeit genommen ist, dem Sachverständigen – wie auch die Gegenpartei – Fragen zu stellen oder Hinweise zu geben.

Auch der Sachverständige, der sich von einer Partei zum Essen einladen lässt oder nach Beendigung des Ortstermins mit einer Partei weiter verhandelt, muss mit einem erfolgreichen Ablehnungsantrag rechnen.

Glaubt man nach gründlicher eigner Prüfung Grund zu einer Beanstandung über die Tätigkeit eines öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen zu haben, sollte diejenige Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt hat. Sie allein ist berechtigt, die Angelegenheit zu überprüfen.

Solche Überprüfungen erfolgen kostenfrei ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Erforderlichenfalls werden dienstaufsichtliche Maßnahmen eingeleitet, die bis zur Rücknahme der öffentlichen Bestellung gehen können.

Immer wieder ist dringend darauf hinzuweisen, dass sich der Sachverständige in seinem Verhalten, in seinen Äußerungen und Gebärden unbedingt neutral zu verhalten hat. Das geht hin bis zu seinen Gesichtszügen, die er möglicherweise bei entsprechenden Gegebenheiten nicht mehr sicher im Griff hat.

Jede Äußerung einer Partei, selbst wenn sie aus der Sicht des Sachverständigen noch so unsinnig ist, muss ernst genommen und sachlich behandelt werden. Schon ein leichtes Grinsen könnte als Überheblichkeit gedeutet werden und verursacht bei dem Gesprächspartner das Gefühl der Unterlegenheit und




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